§ 6 Nr. 3 StBerG
Gemäß §6 Nr. 3 StBerG ist die Durchführung mechanischer
Arbeitsgänge bei der von Büchern und Aufzeichnungen, die für die
Besteuerung von Bedeutung sind jedem erlaubt. Solche erlaubnisfreien
Arbeiten sind dann gegeben, wenn Buchungen, Grundaufzeichnungen,
Übersichten oder Abschlüsse ausschließlich aufgrund vorkontierter
Belege und anderer verbindlicher Weisungen des Auftraggebers erstellt
werden. Somit ist die Tätigkeit auf durchführbare Schreib- und
Rechenarbeiten, per Hand oder mittels eines Computers beschränkt.
Nicht erlaubt ist die Ersteinrichtung der Kundendaten,
sowie das Vorkontieren von Belegen.
|
§ 6 Nr. 4 StBerG
Jedoch ist laut § 6 Nr. 4 StBerG Personen die die
Abschlussprüfung in einem kaufmännischen oder steuer- und
wirtschaftberatenden Ausbildungsberuf bestanden haben, nachfolgende
Arbeiten erlaubt:
Diese Befugnis berechtigt aber
nicht zu Hilfeleistungen in Steuersachen
Hier die wichtigsten drei:
-
Die Anfertigung von Steuererklärungen.
-
Die Aufstellung von Jahresabschlüssen.
-
Die
Errichtung von Buchführung und der Lohnkonten
|