Steuern
 

§ 6  Nr. 3 StBerG

 

Gemäß §6 Nr. 3 StBerG ist die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind jedem erlaubt. Solche erlaubnisfreien Arbeiten sind dann gegeben, wenn Buchungen, Grundaufzeichnungen, Übersichten oder Abschlüsse ausschließlich aufgrund vorkontierter Belege und anderer verbindlicher Weisungen des Auftraggebers erstellt werden. Somit ist die Tätigkeit auf durchführbare Schreib- und Rechenarbeiten, per Hand oder mittels eines Computers beschränkt.

 

Nicht erlaubt  ist die Ersteinrichtung der Kundendaten, sowie das Vorkontieren von Belegen.

 

§ 6  Nr. 4 StBerG

 

Jedoch ist laut § 6 Nr. 4 StBerG Personen die die Abschlussprüfung in einem kaufmännischen oder steuer- und wirtschaftberatenden Ausbildungsberuf bestanden haben, nachfolgende Arbeiten erlaubt:

  • Das verbuchen von laufenden Geschäftsvorfällen und das Vorkontieren
    auf die entsprechenden Belegen.

  • Und die Übernahme der laufenden Lohn und Gehaltsbuchhaltung.

Diese Befugnis berechtigt aber nicht zu Hilfeleistungen in Steuersachen

 

Hier die wichtigsten drei:

  • Die Anfertigung von Steuererklärungen.

  • Die Aufstellung von Jahresabschlüssen.

  • Die Errichtung von Buchführung und der Lohnkonten

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